Die Konkurrentenklage ist kein neu entstandenes Rechtsinstrument. Sie wurde entwickelt im Beamtenrecht, wo über viele Jahre hinweg aus der Konkurrenzsituation heraus gerichtliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben. Mit der Konkurrentenklage wird eine vermeintliche fehlerhafte Auswahlentscheidung des Arbeitgebers durch einen Mitbewerber gerichtlich angegangen mit dem Ziel, ihn anstelle eines anderen Bewerbers einzustellen bzw. ihm eine höherwertige Tätigkeit zu übertragen. Mit der Klage soll der Dienstherr/Arbeitgeber verpflichtet werden, über seine angeblich ermessensfehlerhafte oder rechtswidrige Auswahl neu zu entscheiden.
11.1 Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amt
Das Institut der Konkurrentenklage gibt es nur im Bereich des öffentlichen Dienstes (Bund, Land, Kommunen, juristische Personen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts), da es bei dieser Klage um einen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Zugang zu einem öffentlichen Amt geht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Es handelt sich hierbei nicht etwa nur um einen Programmsatz, vielmehr ergeben sich hieraus für den einzelnen Bewerber unmittelbar geltende subjektive Rechte. Jeder kann verlangen, bei einer Bewerbung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien beurteilt zu werden. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen. Innerhalb des gesamten öffentlichen Dienstes betrifft es somit auch die Einstellung sowie Beförderung von Beschäftigten auf ein öffentliches Amt. Der Begriff "öffentliches Amt" ist hierbei weit zu verstehen. Er umfasst grds. sämtliche vom Staat (Bund, Länder, Gemeinden; unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung) bereitgestellten Positionen, s...