Logopäden sind Beschäftigte, die auf Anordnung des Arztes bei der Diagnostik und Therapie von Hör-, Stimm- und Sprachkrankheiten aller Altersgruppen und Formen tätig sind. Sie führen logopädische Untersuchungen bei Sprachentwicklungs-, Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen durch.

Die Tätigkeitsmerkmale wurden unter Modernisierung der Beispiele für schwierige Aufgaben dem grundsätzlichen Aufbauschema folgend aus dem Teil "Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT/BAT-O übernommen.

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung galten auch nach Inkrafttreten des TVöD fort und wurden nach der Anlage 1 bzw. Anlage 3 TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Mit dem Abschluss der Entgeltordnung (VKA) sind die Tätigkeitsmerkmale unmittelbar den Entgeltgruppen der Entgeltordnung zugeordnet.

 

Tätigkeitsmerkmal in EntgO-VKA

Logopäden
VergGr. und Fg. nach BAT/BAT-O Entgeltgr. nach Anlage 1 TVÜ-VKA Entgeltgr. nach Anlage 3 TVÜ-VKA Entgeltgr. und Fg. nach der EntgO-VKA
Beschäftigte in der Tätigkeit von Logopäden

VIII Fg. 8

mit BWA →VII Fg. 5

nach 3 J.
5 3 5
Logopäden mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit VIb Fg. 22 6 6 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen

VIb Fg. 21

mit BWA →

Vc Fg. 20

nach 2 J.
8 6 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen

Vc Fg. 19

mit BWA →

Vb Fg. 18

nach 3 J.
"kleine" EG 9 8 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind

Vb Fg. 20

IVb Fg. 11

nach 2 J.
9 9 9b

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

  • Behandlung von Dysphagien (Schluckstörungen), Sprach- und Sprechstörungen im Zusammenhang mit neurologischen Erkrankungen oder Demenzen oder im geriatrischen Bereich
  • Behandlung von Dysphagien und Fütterstörungen von Säuglingen
  • Durchführung des Trachealkanülenmanagements
nicht besetzt 9b

Nach der Protokollerklärung Nr. 1 sind schwierige Aufgaben z. B. die Erhebung der logopädisch relevanten Anamnese sowie die Auswahl und Durchführung geeigneter Untersuchungsverfahren bei Kindern, die Erstellung patientenbezogener therapeutischer Konzepte unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Störungsbilder bei Demenzen oder nach Hirnverletzungen, die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen oder anderen Hirnverletzungen, die Behandlung von schwer intelligenzgeminderten Patienten oder von Patienten mit frühkindlichen Hirnschäden oder anderen schweren Erkrankungen mit lang anhaltenden und schweren Auswirkungen auf die Sprachentwicklung sowie Durchführung von Therapien bei Kindern mit Sprachentwicklungsstörungen.

Bei den v.g. schwierigen Aufgaben handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung, sodass dieser Katalog durch Tätigkeiten, die mit dem Niveau der beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten vergleichbar sind, erweitert werden kann.

Zur Feststellung, ob und in welchem Umfang das Tätigkeitsmerkmal der schwierigen Aufgaben erfüllt ist, ist bezogen auf den jeweiligen Beschäftigten die Anzahl und die Art der behandelten Patienten bzw. angefallenen Aufgaben zu ermitteln. Um repräsentative Zeitanteile ermitteln und entsprechende Rückschlüsse auf den zeitlichen Anteil der schwierigen Aufgaben ziehen zu können, sollte in die Betrachtung der Zeitraum von einem Jahr einbezogen werden.

Nach der Protokollerklärung Nr. 2 werden Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, auch dann in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die in der Protokollerklärung Nr. 1 (Definition der schwierigen Aufgaben) genannt sind.

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