Die Qualität und Quantität der geleisteten Arbeit ist unerheblich. Maßgebend für die Eingruppierung ist nicht die "ausgeübte", sondern die "auszuübende" Tätigkeit. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Angestellte den Anforderungen gewachsen ist oder nicht. Dies fällt in den Bereich des Arbeitgeberrisikos. So hat das BAG bereits im Urteil vom 28.05.1968[1] entschieden, dass eine Schlechtleistung des Angestellten zwar u.U. eine Kündigung rechtfertigen kann, die Zugehörigkeit zu einer Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die vom Angestellten auszuübende Tätigkeit entspricht, jedoch nicht berührt.

Im Umkehrfall kann der Arbeitgeber auch die besondere Leistung eines Arbeitnehmers bzw. die besonders rasche Erledigung von Aufgaben nicht durch eine Höhergruppierung belohnen.

 
Praxis-Tipp

Im Tarifvertrag für Angestellte im Schreibdienst Teil II N Unterabschnitt I des Bundes und der Länder besteht nach Protokollnotiz Nr. 4 und Nr. 7 die Möglichkeit, Angestellten, die sich durch herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen, eine widerrufliche Zulage bis zum Dreifachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe VIII bzw. VII zu gewähren.

In anderen Fällen kann der Arbeitgeber besondere Leistungen dadurch honorieren, dass dem Angestellten höherwertige Tätigkeiten übertragen werden oder ihm eine übertarifliche Zulage gewährt wird. Beachten Sie jedoch, dass übertarifliche Leistungen im Bund-/Länderbereich nicht und im Bereich VkA nur nach Maßgabe der VkA-Richtlinien zulässig sind.[2]

[1] BAG, Urt. v. 28.05.1968 – 4 AZR 531/68.
[2] Vgl. hierzu "Leistungszulage ".

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