BAG, Beschluss vom 17.11.2021, 4 ABR 1/21

Leitsatz (amtlich)

Mitarbeiter in der Pflege leiten im Regelfall dann einen Bereich oder eine Abteilung iSd. Entgeltgruppe P 14 des Anhangs D zur Anlage 31 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas), wenn ihnen mehrere Stationen mit eigenen Stationsleitungen fachlich unterstellt sind. Aus dem Begriff "i. d. R." wird aber deutlich, dass im Ausnahmefall auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können, ob ein Bereich oder eine Abteilung geleitet wird.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus mit ca. 370 Beschäftigten. Die AVR (Caritas) finden auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung und zur Höhergruppierung des Arbeitnehmers L aufgrund der vorgesehenen Übernahme der "Stationsleitung 4A/4B/4C" in die EG P 13 Stufe 4 der Anlage 31. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zur beabsichtigten Umgruppierung, da er die Ansicht vertrat, die neue Tätigkeit des Beschäftigten umfasse die Leitung eines Bereichs bzw. einer Abteilung i. S. d. EG P 14 AVR Caritas und nicht nur die Leitung einer Station.

Der Zuständigkeitsbereich des Arbeitnehmers L umfasste die vierte Etage mit insgesamt 57 Betten, die sich in drei Pflegebereiche gliederte:

  • der pflegerische Bereich 4A: ein internistischer Bereich mit 22 Betten. Hier sind dem Arbeitnehmer – umgerechnet – 10,91 Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) unterstellt.
  • der interdisziplinären Bereich 4B: hier werden Patienten der Viszeralchirurgie und internistische Patienten versorgt. Dieser umfasst 18 Betten.
  • der interdisziplinären pflegerischen Bereich 4C – der sog. Komfortstation Baldeney: dieser umfasst 17 Betten, in welchem Privatpatienten versorgt werden.

In den beiden letztgenannten Bereichen sind dem Arbeitnehmer L Mitarbeiter mit jeweils 8,29 Vollzeitäquivalenten unterstellt. Weiterhin werden in allen drei pflegerischen Bereichen Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitnehmer L erstellt sowohl Dienstpläne für den jeweiligen Bereich als auch für die gesamte vierte Etage. Die Leitung des "Tagesgeschäfts" erfolgt in den drei Pflegebereichen durch dort tätige Beschäftigte. Auch werden in jedem Bereich Pflegehilfsmittel in einem eigenen Lagerraum vorgehalten. Zudem ist zumindest die "Komfortstation Baldeney" räumlich von den anderen beiden Pflegebereichen getrennt.

Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, dem Arbeitnehmer L sei die Leitung einer großen Station i. S. d. EG P 13 AVR Caritas übertragen worden, da es sich bei den drei Bereichen 4A, 4B und 4C um Gruppen oder Teams handele, nicht aber um organisatorisch abgegrenzte Stationen. Der Betriebsrat ist dagegen der Ansicht, der Arbeitnehmer L leite einen Bereich bzw. eine Abteilung i. S. d. EG P 14 AVR Caritas. Insbesondere zeige schon die Erstellung jeweils eigener Dienstpläne, dass es sich bei den Pflegebereichen 4A, 4B und 4C um eigene organisatorische Einheiten handele. Zudem verfügen alle drei Einheiten über eine eigene Leitung, welche die Abläufe koordiniere und die Beschäftigten auf der Station führe.

Die Beteiligten streiten nun über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Arbeitnehmers.

Die Entscheidung

Der Antrag der Arbeitgeberin hatte vor dem ArbG und dem LAG keinen Erfolg. Das BAG hob die Entscheidung jedoch wieder auf, da das LAG die Beschwerde der Arbeitgeberin nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen durfte. Ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert hatte, konnte das BAG jedoch nicht abschließend entscheiden, so dass die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und an das LAG zurückverwiesen wurde.

Das BAG führte hierzu aus, dass die Funktion einer Bereichs- oder Abteilungsleitung i. S. d. EG P 14 AVR Caritas regelmäßig voraussetze, dass dieser Leitungsfunktion die Mitarbeiter mehrerer Stationen mit eigenen Stationsleitungen fachlich unterstellt seien. Dies stelle jedoch lediglich den Regelfall dar, so dass im Einzelfall andere Abgrenzungsfaktoren ebenfalls eine Rolle spielen könnten. Dies ergebe die Auslegung der Bestimmungen.

Zwar definieren die AVR nicht ausdrücklich, was unter einem Bereichs- oder Abteilungsleiter i. S. d. EG P 14 zu verstehen sei; bei der Wortlautauslegung sei jedoch anzunehmen, dass der Begriff in dem Sinne verwendet werde, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspreche. Nach der Begriffserklärung des Dudens bzw. Wahrig Deutsches Wörterbuchs sei unter Abteilung ein Teil eines Betriebs oder einer (größeren) Organisation, z. B. eines Krankenhauses, mit einem bestimmten Aufgabengebiet und einer gewissen, relativen Selbständigkeit zu verstehen. Allerdings werde hiernach auch eine Station als Abteilung in einem Krankenhaus verstanden. Leiter sei jemand, der etwas leitet, der leitend an der Spitze von etwas stehe; ein Abteilungsleiter sei dementsprechend die Führungskraft einer Abteilung oder eines Fach...

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