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Eingruppierung als Stationsleitung (P 13) oder als Bereichs- bzw. Abteilungsleitung (P 14)?

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Mitarbeiter in der Pflege leiten im Regelfall dann einen Bereich oder eine Abteilung iSd. Entgeltgruppe P 14 des Anhangs D zur Anlage 31 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas), wenn ihnen mehrere Stationen mit eigenen Stationsleitungen fachlich unterstellt sind. Aus dem Begriff "i.d.R." wird aber deutlich, dass im Ausnahmefall auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können, ob ein Bereich oder eine Abteilung geleitet wird.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus mit ca. 370 Beschäftigten. Die AVR (Caritas) finden auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung und zur Höhergruppierung des Arbeitnehmers L aufgrund der vorgesehenen Übernahme der "Stationsleitung 4A/4B/4C" in die EG P 13 Stufe 4 der Anlage 31. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zur beabsichtigten Umgruppierung, da er die Ansicht vertrat, die neue Tätigkeit des Beschäftigten umfasse die Leitung eines Bereichs bzw. einer Abteilung i.S.d. EG P 14 AVR Caritas und nicht nur die Leitung einer Station.

Der Zuständigkeitsbereich des Arbeitnehmers L umfasste die vierte Etage mit insgesamt 57 Betten, die sich in drei Pflegebereiche gliederte:

  • der pflegerische Bereich 4A: ein internistischer Bereich mit 22 Betten. Hier sind dem Arbeitnehmer – umgerechnet – 10,91 Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) unterstellt.
  • der interdisziplinären Bereich 4B: hier werden Patienten der Viszeralchirurgie und internistische Patienten versorgt. Dieser umfasst 18 Betten.
  • der interdisziplinären pflegerischen Bereich 4C – der sog. Komfortstation Baldeney: dieser umfasst 17 Betten, in welchem Privatpatienten versorgt werden.

In den beiden...

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