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Auflösungsvertrag/Abfindung (BAT) / 5.1.2 Begriff der Abfindung

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Unter Abfindungen sind solche Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, die ein Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ausgleich von Nachteilen durch den Verlust des Arbeitsplatzes erhält.[1] Eine Abfindung ist danach gegeben, wenn mit ihr entgehende Verdienstmöglichkeiten abgegolten werden sollen. Ferner muss die Abfindung in einem Ursachenzusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses stehen (sachlicher Zusammenhang). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Abfindung und der Beendigung des Dienstverhältnisses ist daneben grundsätzlich nicht erforderlich (R 9 Abs. 1 Satz 2 LStR). Deshalb ist es möglich, eine Abfindung bereits zum Zeitpunkt des Beginns eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses zu gewähren, sofern diese Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Ende der Altersteilzeit gezahlt werden soll.

Abfindungsvereinbarungen werden regelmäßig aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Dies ist jedoch nicht zwingend; denn bereits der Arbeitsvertrag als solcher kann Regelungen über Ausgleichszahlungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses enthalten.[2] Solche Ausgleichszahlungen können indes nur dann als steuerbegünstigte Abfindungen behandelt werden, wenn sie im Arbeitsvertrag nicht generell, sondern nur für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses versprochen werden.

Demgegenüber ist es unerheblich, ob die Abfindung als Einmalbetrag oder in Teilbeträgen gezahlt wird.[3] Selbst laufende Zahlungen können ihrem Wesen nach Abfindungen sein; sie bleiben so lange steuerfrei, bis der maßgebliche Freibetrag erreicht ist. Auch wenn die Leistungen danach bemessen werden, was der Arbeitnehmer als Loh...

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