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Arbeitskampf / 2.4 Streikrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Gerd Benrath
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Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet die Koalitionsfreiheit auch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, und zwar unabhängig davon, ob sie hoheitliche oder andere Aufgaben erfüllen.[1] Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, einen Arbeitsplatz mit einem Angestellten oder einem Beamten zu besetzen. Besetzt er eine Stelle mit einem Arbeitnehmer, so ist er an die Regeln des Arbeitsrechts gebunden und muss die Möglichkeit eines Streiks einkalkulieren.

Im Gegensatz zu einem Streik in der Privatwirtschaft, der darauf gerichtet ist, dem Arbeitgeber durch Einkommenseinbußen zu schaden, ist bei einem Streik im öffentlichen Dienst meist der Bürger als Unbeteiligter betroffen. Hieraus ergibt sich eine besondere Verantwortung der Tarifvertragsparteien, mit den Mitteln des Arbeitskampfs besonders zurückhaltend umzugehen.

Darüber hinaus entsteht für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes z. T. kein Schaden im Fall eines Streiks der Arbeitnehmer. So werden die Nahverkehrsunternehmen oftmals mit etwa 45 % bezuschusst. Da während eines Streiks keine Vergütung an die streikenden Arbeitnehmer sowie an die Arbeitnehmer zu zahlen ist, deren Beschäftigung infolge des Streiks unmöglich oder unzumutbar ist, reduzieren sich damit zwar die Einnahmen, die Ausgaben für einen Tag, an dem kein Streik stattgefunden hätte, wären jedoch wesentlich höher als die entgangenen Einnahmen.

[1] BVerfG, Beschluss v. 2.3.1993, 1 BvR 1213/85.

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