Beim Bummelstreik oder dem "Dienst nach Vorschrift" wird gerade nicht kollektiv die Arbeit niedergelegt. Hier handelt jeder Arbeitnehmer verdeckt, indem er einerseits seine Leistung anbietet, sie andererseits aber bewusst nicht in der geschuldeten Weise erbringt.[1] Diese unzulässige Art des Arbeitskampfs verletzt die Regeln eines fairen Arbeitskampfs. Hinsichtlich des Fluglotsenstreiks wurde nach Form und Ausmaß eine Sittenwidrigkeit i. S. d. § 826 BGB angenommen.[2] Nach dem Beschluss des BVerfG v. 2.7.1979 ist die Entscheidung des BAG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[3] Die Teilnahme bzw. der Aufruf zum Bummelstreik kann daher empfindliche Schadensersatzforderungen seitens der betroffenen Arbeitgeber zur Folge haben.

[1] Otto, Einführung in das Arbeitsrecht, 2. Aufl. 1997, Rz. 488.

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