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Alternatives Entgeltanreiz-System / 4.8 Sonderverhältnisse

Prof. Dr. Kai Litschen
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Für Beschäftigte in Altersteilzeit können Parallelen zum System der leistungsorientierten Bezahlung nach § 18 TVöD-VKA (siehe Beitrag "Leistungsentgelt", Punkt 6.4.1) gezogen werden. Die leistungsorientierte Bezahlung wird nach dem Spiegelbildprinzip in der Arbeitsphase voll erarbeitet, hälftig ausgezahlt und zur anderen Hälfte in das Wertguthaben eingebracht. Um eine anteilige Aufteilung etwaiger Leistungen nach § 18 TVöD-VKA auf die Arbeits- und die Freistellungsphase zu vermeiden, bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, in der Altersteilzeitvereinbarung zu regeln, dass Leistungen gemäß § 18a TVöD-VKA in voller Höhe in der Arbeitsphase erbracht werden. In der Freistellungsphase sind in diesem Fall keine Leistungen nach § 18a TVöD-VKA möglich.

Eine Regelung für Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 24 Abs. 2 TVöD-VKA fehlt. Der Umfang der Beteiligung wird daher, wie beim Leistungsentgelt, durch die Dienst- oder Betriebsvereinbarung bestimmt.

Auszubildende können nicht an dem System der alternativen Entgeltanreize partizipieren. Zum einen fehlt eine entsprechende Regelung im TVAöD. Aufgrund dessen dürfen die Auszubildenden auch nicht von dem Topf des § 18 Abs. 3 TVöD profitieren. Zum anderen dürfte dies auch mit dem Gedanken des Leistungsanreizes in Bezug auf den Ausbildungszweck und ggf. auch des Jugendschutzes sein.

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