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OLG Hamm Beschluss vom 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/06

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Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Aktenzeichen 29 OWi 58 Js 1264/05 (297/05))

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 4, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100 EUR sowie wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 21 c Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Dem Betroffenen ist durch Verfügung des Oberkreisdirektors in S vom 09.09.98 gemäß § 4 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis der Klasse III entzogen worden. Diese Entscheidung ist seit dem 13.10.1998 rechtskräftig gewesen. Am 09.12.2004 wurde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis der Klasse B wieder erteilt.

Der Betroffene ist Marketingleiter. Er befuhr am 09.04.05 gegen 14.05 Uhr mit dem Pkw Daimler Chrysler ##-## #1 die A ## in S, um anschließend über die A ## nach E zu fahren, wo er einen Termin wahrzunehmen hatte und bemüht war, diesen Termin pünktlich einzuhalten.

Zum genannten Zeitpunkt befuhren die Zeugen M als Fahrer und der Zeuge I als Beifahrer mit dem Streifenwagen ## - ## #2 die A ## in S. Die Polizeibeamten benutzten den rechten Fahrstreifen. Sie bemerkten, dass der Betroffene auf dem linken Fahrstreifen fahrend mit einem Abstand von ca. 6 m einem vorausfahrenden Fahr...

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