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Zufluss von Kapitalerträgen, Freistellungsaufträge, Verlustverrechnung

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BMF, Schreiben v. 23.6.2011, IV C 1 - S 2400/11/10002 :001, BStBl I 2011, 625

Bezug: TOP 16 der Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. bis 17.6.2011 (ESt IV/11)

Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Dividenden i.S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG erfasst, oder führt diese einen Verlustausgleich unter Einbeziehung dieser Dividenden durch, hat die auszahlende Stelle insoweit vom Steuerabzug Abstand zu nehmen (§ 44a Absatz 10 Satz 2 EStG).

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs. 850/10 S. 166) soll an dem Grundsatz festgehalten werden, dass die Kapitalertragsteuer bei Dividendenausschüttungen dem Land zusteht, in dem sich der Ort der Leitung der Gesellschaft befindet (Emittentenland). Nach bisheriger Rechtslage führte die Verrechnung von Verlusten und die Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen nicht zu einer Minderung des Steueraufkommens aus Dividendenerträgen. Die Erstattungsbeträge waren bei den zerlegungsrelevanten Kapitalerträgen i.S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und Nummer 8 bis 12 EStG zu berücksichtigen (vgl. § 44b Absatz 6 Satz 4 EStG und Rz. 213 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94). Damit dieser Grundsatz weiterhin Anwendung findet, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Fließen Kapitalerträge i.S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG zu, sind die Erträge und die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer unabhängig von einer etwaigen Verlustverrechnung oder noch nicht ausgeschöpften Freistellungsaufträgen in die hierfür vorgesehene Zeile der Kapitalertragsteuer-Anmeldung gesondert einzutragen.

Die gemäß § 44a Absatz 10 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Ve...

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