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Steuerbereinigungsgesetz 1999: Bilanzänderung

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BMF, Schreiben v. 23.3.2001, IV A 6 - S 2141 - 5/01, BStBl I 2001, 244

Bezug: BMF-Schreiben vom 18.5.2000, IV C 2 – S 2141 – 15/00, BStBl 2000 I S. 587

§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Bilanzänderung, wenn die Änderung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht.

Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes ist nach § 52 Abs. 9 EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung zu meinem Schreiben vom 18.5.2000 (BStBl 2000 I S. 587) zum Begriff des „engen zeitlichen Zusammenhangs” Folgendes:

 

Bilanzberichtigungen im Zeitraum vom 1.1.1999 bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 18.5.2000 (BStBl 2000 I S. 587)

Für Anträge auf Bilanzänderung, die sich auf Bilanzberichtigungen in dem Zeitraum vom 1.1.1999 bis zur Veröffentlichung des o.a. BMF-Schreibens beziehen, ist der enge zeitliche Zusammenhang als gewahrt anzusehen, wenn sie unverzüglich nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I (Heft 9 vom 21.6.2000) gestellt worden sind.

 

Rechtsbehelfsverfahren

Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs in Bezug auf Rechtsbehelfsverfahren ist auf den Zeitpunkt der Bilanzberichtigung abzustellen. Sofern der Streitgegenstand die Änderung des steuerlichen Gewinns im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung betrifft, ist der zeitliche Zusammenhang als gewahrt anzusehen, wenn die Bilanzänderung erst im Laufe des außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, verfahrensrechtlich aber noch rechtzeitig, b...

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