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Milchlieferrechte: Bewertung

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BMF, Schreiben v. 14.1.2003, IV A 6 - S 2134 - 52/02, BStBl I 2003, 78

Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten

Bezug: BMF-Schreiben vom 30.10.2002, IV A 6 – S 2134 – 48/02

1

Zu der Frage der Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der BFH-Urteile vom 5.3.1998 (BStBl 2002 II S. … und S. …) [IV R 8/95, BFHE 185 S. 434 und IV R 23/96, BFHE 185 S. 435 ], vom 25.11.1999 (BStBl 2002 II S. …) [IV R 64/98, BFHE 190 S. 214 ] und vom 24.8.2000 (BStBl 2002 II S. … und S. …) [IV R 11/00 und IV R 42/99, BFHE 192 S. 547 ] wie folgt Stellung:

 

1. Rechtsgrundlagen und Rechtsentwicklung

2

Bei Einführung des § 55 EStG zum 1.7.1970 war das Recht zur Milchgewinnung und -vermarktung noch ein unselbstständiges Recht, das in dem Wirtschaftsgut Grund und Boden mitenthalten war und daher zusammen mit diesem Wirtschaftsgut bewertet wurde. Mit der Milchgarantiemengen-Verordnung (MGV) vom 25.5.1984 (BGBl 1984 I S. 720) ist mit Wirkung vom 2.4.1984 in den alten Ländern einschließlich West-Berlin ein Milchlieferrecht, die sog. Milchquotenregelung, eingeführt worden (vgl. §§ 22 und 23 MGV). Es handelt sich um eine Produktionseinschränkung in Form eines durch Verordnung geschaffenen Milchlieferrechtes. Die MGV stellt auf den Milcherzeuger selbst und nicht auf den Eigentümer des Grund und Bodens ab. Für zugepachtete Flächen wurde das Milchlieferrecht daher dem Pächter und nicht dem Grundstückseigentümer zugeteilt (§ 7 MGV). Bis zum 29.9.1993 einschließlich konnte das Milchlieferrecht grundsätzlich nur zusammen mit der dazugehörigen Fläche übertragen werden (sog. Flächenakzessorietä...

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