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Lohnsteuer-Außenprüfung: Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

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FinMin Niedersachsen, Erlaß v. 1.8.1997, S 0337 - 21 - 33

In Ergänzung des Erlasses vom 17.6.1996, S 0337 - 21 - 33 (entspricht FinMin Nordrhein-Westfalen, vom 28.5.1996, S 0337 - 11 - V C 2) gilt folgendes: Das in diesem Erlaß beschriebene rechtlich zulässige Verfahren zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner in Fällen der beabsichtigten vorrangigen Inanspruchnahme von Arbeitnehmern entspricht der im BFH-Urteil vom 17.2.1995, VI R 52/94 (BStBl 1995 II S. 555) aufgezeigten zweiten Variante.

Es ist jedoch ebenfalls rechtlich zulässig, gegenüber dem Arbeitgeber einen Haftungsbescheid (mit Leistungsgebot) über die unstreitig bei ihm nachzufordernden LSt-Beträge und einen weiteren – zunächst nicht mit einem Leistungsgebot versehenen Haftungsbescheid über diejenigen Beträge zu erlassen, die vorerst bei den Arbeitnehmern angefordert werden. In dem weiteren Haftungsbescheid ist der Arbeitgeber darauf hinzuweisen, daß er die festgesetzte Haftungsforderung vorerst nicht zu begleichen hat, weil insoweit vorrangig die Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen sind. Dieser Hinweis ist als abweichende Fälligkeitsbestimmung i.S. des § 220 Abs. 2 Satz 1 AO anzusehen, so daß die Haftungsforderung nicht bereits mit Bekanntgabe des Haftungsbescheids fällig wird.

Die im BFH-Urteil vom 17.2.1995 aufgezeigte erste Variante, wonach der gegenüber dem Arbeitgeber ergehende Haftungsbescheid zunächst nicht die bei den Arbeitnehmern angeforderten Steuerbeträge umfassen und die LSt-Außenprüfung erst abgeschlossen werden soll, wenn feststeht, ob die bei den Arbeitnehmern angeforderten Beträge gezahlt werden, wird rechtlich nicht für zulässig angesehen, weil die LSt-Außenprüfung grundsätzlich spätestens mit Erlaß der auf den Prüfungsergebnissen beruhenden Nachforderungs- bzw. Haftungsbesche...

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