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GR v. 26.11.2003: GMG: Leistungsrechtliche Vorschriften

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Einführung

Der Deutsche Bundestag hat am 26.9.2003 das "Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG)" verabschiedet; der Bundesrat hat ihm am 17.10.2003 zugestimmt. Es trägt das Datum vom 14.11.2003 und ist im BGBl I v. 19.11.2003, S. 2190 ff. veröffentlicht.

Das Gesetz [akt.] trat in Wesentlichen Teilen am 1.1.2004 in Kraft. Hiervon waren auch leistungsrechtliche Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung betroffen.

Die [damaligen] Spitzenverbände der Krankenkassen hatten die zum 1.1.2004 in Kraft tretenden leistungsrechtlichen Änderungen beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. . .

Offen gebliebene Fragen werden im Übrigen in den routinemäßigen Besprechungen der Spitzenverbände der Krankenkassen weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt.

Zu § 2a SGB V – [akt.] Leistungen an Menschen mit Behinderungen und chronisch kranke Menschen

Siehe [akt.] § 2a Abs. 1 SGB V

1. Allgemeines

Die Vorschrift knüpft an die übergreifenden Zielsetzungen des SGB IX an. Es gilt, die Belange chronisch kranker und [akt.] Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe zu berücksichtigen, ihnen Selbstbestimmung zu ermöglichen und durch Behinderungen bzw. chronische Krankheit bedingte Nachteile auszugleichen.

Zu § 11 SGB V – Leistungsarten

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

Zu § 13 SGB V – Kostenerstattung

Siehe [akt.] § 13 Abs. 2 und 4 bis 6 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1988, Zu § 13 SGB V; GR v. 09.03.2007-I, Zu § 13 SGB V; GR v. 18.06.2019, Zu § 13 SGB V]

1. Allgemeines

[1] [akt.] Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen sind neben ausreichenden Abschlägen für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen die gesetzlichen Zuzahlungen in Abzug zu bringen.

[2] Nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse können auch Nicht-Vertragsleistungserbringer in ...

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