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GR v. 21.11.1988: GRG: Versicherungs-, Melde- und Beitra ... / 8. Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften

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[1] § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V stellt satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen krankenversicherungsfrei, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen. Durch [akt.] das Wort "satzungsmäßige" wird klargestellt, dass z. B. Postulanten und Novizen von dieser Vorschrift nicht erfasst werden und somit der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

[2] Für die Krankenversicherungsfreiheit der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen wird ferner vorausgesetzt, dass sie nicht mehr als freien Unterhalt oder ein [korr.] geringes Arbeitsentgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht. Wenn auch § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V entweder nur freien Unterhalt oder nur ein [korr.] geringes Arbeitsentgelt zulässt, so bestehen gleichwohl keine Bedenken, wenn Krankenversicherungsfreiheit auch noch dann anerkannt wird, wenn neben dem freien Unterhalt ein geringfügiges Taschengeld gewährt wird; als geringfügig gilt ein Betrag bis zu 1/21 der monatlichen Bezugsgröße (für das Kalenderjahr [akt.] 2023 monatlich 161,67 EUR).

[3] [akt.] Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung besteht nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. In der Rentenversicherung richtet sich die versicherungsrechtliche Beurteilung der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften und ähnlichen Personen nach [akt.] § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.

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