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GR v. 18.11.2015-II: Organ-/Gewebespender: Versicherungs ... / 2. Allgemeines

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[1] Bei einer Spende von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a TPG oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i.S.v. § 9 TFG (nachfolgend: Organspende) haben die Spender (nachfolgend: Organspender) zum Ausgleich des Verdienstausfalls aufgrund einer durch die Organspende eingetretenen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen

  • aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • aus der privaten Krankenversicherung,
  • gegenüber einem Beihilfeträger des Bundes, einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene (z.B. Postbeamtenkrankenkasse oder Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten), dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht (nachfolgend: sonstige öffentlichrechtliche Träger von Krankheitskosten),

des Empfängers des Organs, des Gewebes oder der Blutstammzellen bzw. Blutbestandteile (nachfolgend: Organempfänger).

[2] Nach der Intention des Gesetzgebers sollen dem Organspender aufgrund der Organspende keine Nachteile, insbesondere durch einen Verdienstausfall und in der sozialen Absicherung, entstehen.

[3] Ist der Organempfänger gesetzlich krankenversichert, besteht für den Organspender gegenüber der Krankenkasse des Organempfängers Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V in Höhe des vorherigen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V geht dem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V vor.

[4] Bei privat krankenvollversicherten Organempfängern besteht für den Organspender gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Organempfäng...

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