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GR v. 09.12.1988: GRG: Leistungsrechtliche Vorschriften / 2.2 Häusliche Krankenpflege anstelle oder zur Vermeidung von Krankenhausbehandlung

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[1] Versicherte erhalten als häusliche Krankenpflege die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung, wenn

  • Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder
  • Krankenhausbehandlung [korr.] durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder
  • Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege verkürzt werden kann.

[2] Die Gründe, dass eine Krankenhausbehandlung nicht ausführbar ist, können sowohl in der Person des Versicherten als auch im stationären Bereich (z.B. Fehlen einer geeigneten Einrichtung) liegen. Mit dem Abstellen darauf, dass die häusliche Krankenpflege zusammen mit der ärztlichen Behandlung der Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausbehandlung dient, soll es dem Versicherten ermöglicht werden, frühzeitig in den häuslichen Bereich zurückzukehren. Damit wird zugleich ein Anreiz geschaffen, Krankenhausbehandlung soweit wie möglich abzukürzen oder zu vermeiden. [akt.] Da Krankenhausbehandlung auf Grund des § 39 Abs. 1 SGB V nur beansprucht werden kann, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann, sollten vor einer Kostenübernahme von Krankenhausbehandlung die Möglichkeiten zur häuslichen Krankenpflege festgestellt werden. Dies kann beispielsweise durch Einschaltung des Sozialen Dienstes in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt oder durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes (§ 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) geschehen.

[3] Häusliche Krankenpflege ist auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn die Notwendigkeit der stationären Behandlung im gegenwärtigen Zeitpunkt zwar noch nicht gegeben ist, jedoch ohne [korr.] stationäre Behandlung häusliche Krankenpflege erforderlich wird.

[4] Sie ist fern...

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