OFD Düsseldorf, Verfügung v. 24.4.2001, S 0311 - 18 - St 411 - K
1. Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel
Stpfl., die einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten, ermitteln ihren Gewinn z.T. durch eine Einnahmen-Überschussrechnung, da sie die Gewinn- und Umsatzgrenzen des § 141 AO nicht überschreiten bzw. vom FA nicht zur Buchführung aufgefordert wurden § 141 Abs. 2 AO).
Ob eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zulässig ist, ist nach den folgenden Punkten zu überprüfen:
2. Besteht eine Buchführungspflicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften?
Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt sich i.d.R. aus der handelsrechtlichen Verpflichtung eines Kaufmanns, Bücher zu führen § 238 HGB).
Nach § 1 Abs. 1 HGB ist jedes gewerbliche Unternehmen ein Handelsgewerbe. Damit fallen gewerbliche Grundstückshändler grundsätzlich unter § 1 Abs. 1 HGB. Erfordert das Gewerbe keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so liegt nach § 1 Abs. 2 HGB kein Handelsgewerbe vor. (Das durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998, BGBl 1998 I S. 1474 geänderte HGB kennt den Begriff des Minderkaufmanns nicht mehr; § 4 HGB a.F. wurde aufgehoben).
Zur Beurteilung, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, ist auf das Gesamtbild des Betriebs abzustellen ( BFH vom 21.4.1998, XI B 16/98, BFH/NV 1998 S. 1220).
Als Kriterien/Anhaltspunkte können herangezogen werden:
- Größere, übergreifende Projekte, nicht nur des laufenden Jahres (Niedersächsisches FG vom 3.2.1998, VII 576/96, EFG 1999 S. 275, rechtskräftig),
- Ausmaß der Baumaßnahme, Planung, Finanzierung, Umfang der Vermarktung (FG Münster vom 24.4.1995, 11 K 4912/91 F, EFG 1996 S. 423, rechtskräftig),
- Umsatz, Ertrag, Höhe von Anlage- und Betriebskapital, Personal, Kreditb...