rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshändler als Sollkaufmann und Gewinnermittlung. Gewinnfeststellung 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kl für das Streitjahr einen Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel vorweisen kann.
Der Kl erzielt als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die von dem beklagten Finanzamt gesondert festgestellt werden, weil sich sein Büro nicht an seinem Wohnort O, sondern in B befindet. In der im November 1995 bei dem beklagten Finanzamt eingegangenen Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 teilte er neben dem Gewinn aus seiner … Praxis Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel in Höhe von ./. 6.278.400 DM mit. Diesen Betrag hatte er durch Überschußrechnung nach dem Zufluß- und dem Abflußprinzip (§§ 4 Abs. 3, 8 ff., 11 des Einkommensteuergesetzes – EStG –) wie folgt ermittelt:
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Betriebseinnahmen
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0 DM
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Betriebsausgaben:
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Einkauf von Wohn- und Geschäftshaus
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B … 11
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2.978.400 DM
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Einkauf Gewerbeobjekt H
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3.300.000 DM
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Verlust:
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6.278.400 DM.
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Im März 1996 ergänzte er auf eine entsprechende Rückfrage des beklagten Finanzamts, daß er die beiden Objekte nicht zum Zwecke der Vermögensanlage, sondern mit dem Ziel der alsbaldigen Weiterveräußerung erworben habe. Das Grundstück in B 11, sei mit einem Gebäude bebaut, in dem sich sieben gewerbliche und teilweise zu Wohnzweckengenutzte Einheiten befänden. Die Einheiten seien nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Daneben gehöre zu dem Objekt ein unbebautes Grundstück, welches mit fünf Eigentumswohnungen bebaut werden solle. Der entsprechende Bauantrag sei bereits gestellt worden. Das Grundstück in H umfasse zwei Einheiten, die ausschließlich gewerblich genutzt wü...