Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.04.1998 - XI B 16/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufmännischer Geschäftsbetrieb; ungewisser Handelsregistereintrag

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frage, ob eine Person als Immobilienhändler die Voraussetzungen des §2 HGB (buchführungspflichtiger Sollkaufmann) erfüllt, ist nicht von allgemeinem Interesse; denn die Beurteilung, ob ein gewerbliches Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist in erster Linie eine Frage des Einzelfalles, wobei immer auf das Gesamtbild des Betriebes abzustellen ist.

2. Der Frage, ob das Verfahren auszusetzen ist, bis über die Handelsregistereintragung entschieden ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie offensichtlich zu verneinen ist. Darüber, ob die Voraussetzungen des §140 AO 1977 i.V.m. §2 HGB vorliegen, ist im Finanzrechtsweg zu entscheiden.

 

Normenkette

HGB § 2; AO § 140 Abs. 1; FGO §§ 74, 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt seit 1988 einen gewerblichen Grundstückshandel. Er ermittelte seinen Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Nach einer Außenprüfung im Jahre 1993 ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) davon aus, daß der Kläger ab 1988 zur Buchführung verpflichtet gewesen sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach §140 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. §2 des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Buchführung und damit zur Gewinnermittlung nach §§4 Abs. 1, 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verpflichtet. Der von ihm betriebene Grundstückshandel erfordere nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb. Er sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Sollkaufmann anzusehen; dies ergebe sich zum einen aus der beachtlichen Höhe der von ihm in den Streitjahren bewirkten Umsätze (1989: 5,83 Mio. DM -- drei Objekte; 1990: 12,02 Mio. DM -- fünf Objekte und 1991: 8,86 Mio. DM -- sieben Objekte), zum anderen aus der Vielzahl von Krediten, die er in den Streitjahren in Anspruch genommen habe (zum 1. Januar 1989: rd. 9,8 Mio. DM, 1. Januar 1990: rd. 9,1 Mio. DM und 1. Januar 1991: rd. 6,7 Mio. DM); dabei habe er bei vier verschiedenen Bankhäusern 19 Konten unterhalten. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf die ihm übermittelte Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK) berufen, wonach er zwar eintragungsberechtigt, aber wohl nicht eintragungsverpflichtet sei. Es sei daraus nicht ersichtlich, welche Informationen der IHK zur Verfügung gestanden hätten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und rechtserheblicher Verfahrensmängel. Er macht geltend, die Entscheidung der Rechtsfrage, von welcher Größenordnung (Geschäftsumfang) ein gewerblicher Grundstückshändler Sollkaufmann nach §2 HGB sei, dessen Tätigkeit nach Art und Umfang also einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, und der damit gemäß §140 AO 1977 i.V.m. §262 HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sei, berühre das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts. Bisher habe der Bundesfinanzhof (BFH) und auch die Zivilgerichte nicht entschieden, wann der gewerbliche Grundstückshandel nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Ein Bedürfnis hierfür sei gegeben; denn ein Vergleich mit anderen Wirtschaftsbereichen könne aufgrund der unterschiedlichen Struktur nicht gezogen werden. Selbst im Handelsrecht bestünden, wie sich aus der Stellungnahme der IHK ergebe, innerhalb der gleichen Branchen divergierende Auffassungen über die für die Einstufung als Sollkaufmann maßgebenden Kriterien. Schließlich dürfte sich auch die Frage erheben, ob nicht vorrangig auf handelsrechtlichem Gebiet im Verfahren über die Handelsregistereintragung über die Rechtsfrage zu entscheiden wäre. Darüber hinaus habe das FG den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Der Stellungnahme der IHK sei keinerlei Beweiswert zuerkannt worden. Zur Klärung der Auffassung der IHK wäre es geboten gewesen, von ihr ein Gutachten über seine (des Klägers) Sollkaufmannseigenschaft einzuholen. In der mündlichen Verhandlung seien keine entsprechenden Beweisanträge gestellt worden, weil noch eine tatsächliche Verständigung mit dem FA angestrebt worden sei. Nachdem es hierzu nicht gekommen sei, hätte das FG entweder von Amts wegen weiter ermitteln oder nochmals in die Beweisaufnahme eintreten müssen. Die Mängel ließen den Schluß zu, daß es bei einer ausreichenden Sachaufklärung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat kann offen lassen, ob die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 62). Die Beschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet. Zwar hat der BFH über einen Sachverhalt der streitigen Art bisher noch nicht entschieden. Das gibt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Diese ist anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605).

Daß der Sollkaufmann i.S. des §2 HGB gemäß §140 AO 1977 buchführungspflichtig ist, bedarf keiner Klärung, weil sich dies unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Aber auch eine Entscheidung der Frage, ob der Kläger als Immobilienhändler die Voraussetzungen des §2 HGB erfüllt, ist nicht von allgemeinem Interesse; denn die Beurteilung, ob ein gewerbliches Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist in erster Linie eine Frage des Einzelfalles, wobei immer auf das Gesamtbild des Betriebes abzustellen ist (vgl. Heymann, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., §2 Rdnr. 9).

Darüber hinaus ist auch die Klärungsfähigkeit der Frage, wann der gewerbliche Grundstückshandel nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, zweifelhaft; die vom FG vorzunehmende Würdigung der Gesamtumstände ist im wesentlichen Tatsachenfeststellung, an die der BFH gemäß §118 Abs. 2 FGO gebunden ist.

Der Frage, ob das Verfahren auszusetzen ist, bis über die Handelsregistereintragung entschieden ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie offensichtlich zu verneinen ist. Darüber, ob die Voraussetzungen des §140 AO 1977 i.V.m. §2 HGB vorliegen, ist im Finanzrechtsweg zu entscheiden.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist schon deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben, weil der Kläger nicht dargelegt hat, weshalb das FG von Amts wegen zur Einholung der Stellungnahme der IHK verpflichtet gewesen wäre. Das FG hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Beteiligten darauf hingewiesen, daß es von sich aus keine umfassende gutachterliche Stellungnahme der IHK einholen werde, und der Kläger hat trotzdem keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.

Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67497

BFH/NV 1998, 1220

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Relevant: Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Die Bedeutung des BEM hat sich stark weiterentwickelt. Dieses Buch unterstützt Sie dabei, BEM zu vertiefen, als festen Bestandteil der Personal- und Präventionsarbeit zu etablieren und den Unternehmenserfolg langfristig zu sichern.


Handelsgesetzbuch / § 2 [Kannkaufmann]
Handelsgesetzbuch / § 2 [Kannkaufmann]

1Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 2Der Unternehmer ist berechtigt, ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren