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Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Steuerermäßigung

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BMF, Schreiben v. 17.4.2019, IV C 6 - S 2296-a/17/10004, BStBl I 2019, 459

Das Inhaltsverzeichnis des BMF-Schreibens vom 3.11.2016 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002-003, DOK 2016/0944407 (BStBl 2016 I S. 1187) – wird wie folgt gefasst:

Die Rn. 9, 25 und 26 des BMF-Schreibens vom 3.11.2016 – IV C 6 – S 2296-a/08/10002-003, DOK 2016/0944407 (BStBl 2016 I S. 1187) – werden wie folgt gefasst: Außerdem wird Rn. 25a eingefügt:

9 Sind dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus mehreren Gewerbebetrieben oder aus Mitunternehmerschaften mit gewerblichen Einkünften zuzurechnen, sind die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge für jeden Gewerbebetrieb und für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen (betriebsbezogene Ermittlung, BFH-Urteil vom 20.3.2017, X R 62/14, BStBl 2019 II S. xxx). Die so ermittelten Beträge sind zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrag zusammenzufassen. Zu den Besonderheiten bei mehrstöckigen Gesellschaften vgl. Rn. 25 und 26.
   
  6.2. Besonderheiten bei mehrstöckigen Gesellschaften
   
  6.2.1 Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags (§ 35 Absatz 1 Satz 2 EStG)
   
25 Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften sind bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Absatz 1 Satz 2 EStG die Einkünfte aus der Obergesellschaft (einschließlich der Ergebnisse der Untergesellschaft(en)) als gewerbliche Einkünfte zu berücksichtigen, soweit es sich um gewerbliche Einkünfte i.S. des § 35 EStG (vgl. Rn. 14, 15) handelt. Die gewerblichen Einkünfte i.S. des § 35 Absatz 1 Satz 3 EStG sind im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 35 Absatz 2 EStG) nachrichtlich mitzuteilen. Neben dem anteiligen Gewerbesteuermessbetra...

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