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Beschränkte Steuerpflicht, Betriebsausgabenabzug, Werbungskostenabzug

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BMF, Schreiben v. 17.6.2014, IV C 3 - S 2303/10/10002 :001, BStBl I 2014, 887

Bezug: Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.7.2011, I R 32/10

Der Bundesfinanzhof hat mit seinen Urteilen vom 27.7.2011, I R 32/10 und vom 25.4.2012, I R 76/10 zur Frage der Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten beim Steuerabzug nach § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG 1990/1997 (a.F.) Stellung genommen. Danach ist § 50a Absatz 4 EStG a.F. wegen Unionsrecht in normerhaltender Weise zu reduzieren, soweit er ohne Einschränkung ausschließt, dass ein beschränkt Steuerpflichtiger Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens nach § 50a EStG berücksichtigen kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG a.F. bzw. § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterliegen, Folgendes:

  1. Der Schuldner der Vergütung kann beim Steuerabzug nach § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG a.F. bzw. § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG von den Einnahmen grundsätzlich keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger mitgeteilt hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind. Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt Steuerpflichtigen können hiervon abweichend beim Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG bzw. § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG a.F. berücksichtigt werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den inländischen beschränkt steuerpflichtigen Einnahmen stehen (sog. Nettoabzug).
  2. Ein unmittelbarer Zusammenh...

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