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BE v. 24./25.09.2015: Leistungsrecht

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TOP 1 § 13 SGB V - Kostenerstattung, Artikel 56 AEUV; Nr. 1 SGB V

hier: Grenzüberschreitende Inanspruchnahme von Präventionskursen nach § 20 Abs. 4

Sachstand:

Versicherte sind nach § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB V berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind (§ 13 Abs. 4 Satz 2 SGB V).

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten (vgl. Art. 56 Satz 1 AEUV [Vorgängervorschrift Art. 49 EG-Vertrag - inhaltlich in Bezug auf das Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs unverändert]).

An den GKV-Spitzenverband wurde von Krankenkassenseite die Frage herangetragen, ob von der Kostenerstattungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 4 SGB V auch Präventionskurse nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V erfasst sind.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kam in mehreren Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass die Grundsätze der Die...

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