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BE v. 22./23.11.2000: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 7 Versicherungsrechtliche Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigungen von Vorruheständlern

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Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte und damit nach § 7 Satz 1 erster Halbsatz SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB VI und § 27 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB III kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM nicht übersteigt. Dabei sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen sowie für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung kommt nach ausdrücklicher Bestimmung in § 7 Satz 2 SGB V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI allerdings nur in Betracht, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet. In diesen Fällen besteht dann auch in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht.

Es ist die Frage gestellt worden, ob eine Zusammenrechnung im vorgenannten Sinne auch dann zu erfolgen hat, wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung von nach § 5 Abs. 3 SGB V, § 20 Abs. 2 SGB XI und § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI versicherungspflichtigen Beziehern von Vorruhestandsgeld ausgeübt wird. Die Besprechungsteilnehmer bejahen diese Frage. Zwar wird für Bezieher von Vorruhestandsgeld nur für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung der Rechtsstatus des "Beschäftigten" fingiert, während die Bezieher von Vorruhestandsgeld für den Bereich der Rentenversicherung den sonstigen Versicherten zugerechnet werden. Die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beziehern von Vorruhestandsgeld im Beitrags- und Melderecht der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie d...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung

  (1) 1Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung   1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,   2. ...

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