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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, allgemeiner Überblick

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OFD Niedersachsen, Verfügung v. 27.3.2017, S 2354 - 118 - St 215

 

I. Gesetzliche Regelung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen. Ein Abzug der entstandenen Aufwendungen kommt nur in zwei Ausnahmefällen in Betracht. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt ein begrenzter Abzug der Aufwendungen von bis zu 1.250,00 EUR in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Weitere Regelungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 2.3.2011 (BStBl 2011 I S. 195).

 

II. Prüfungsreihenfolge:

Für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG muss zunächst geprüft werden, ob das vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Arbeitszimmer die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG erfüllt.

 

A. Grundvoraussetzung des häuslichen Arbeitszimmers

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. D.h. aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse besteht zwischen dem Arbeitszimmer und dem Wohnbereich des Steuerpflichtigen (private Lebenssphäre) eine innere häusliche Verbindung. Es kann sich auch bei Zubehörräumen im Keller, auf dem Dachboden oder im Anbau um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG handeln (BFH vom 20.2.2003, VI R 130/01, und BFH vom 11.11.2014, VIII R 3/12). Ein häusliches Arbeitszimmer dient vorwieg...

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