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Anpassung des AEAO an das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit Wirkung ab 1. Januar 2023

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BMF, Schreiben vom 18.5.2022, IV A 3 – S 0062/22/10005 :001 (DOK 2022/0524552), BStBl I 2022, 665

Die mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021, BGBl 2021 I S. 882, verbundene Reform der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts ist auf das Ziel ausgerichtet, im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung eine konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten, die den Betroffenen im Wege der Unterstützung zur Ausübung seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit befähigt.

Die zentralen Normen des Betreuungsrechts zu den Voraussetzungen der Bestellung eines rechtlichen Betreuers, zu den Aufgaben und Pflichten des Betreuers im Verhältnis zum Betreuten und zu dessen Befugnissen im Außenverhältnis wurden dazu mit Wirkung ab 1. Januar 2023 grundlegend überarbeitet, um die Vorgaben von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl 2008 II S. 1419, 1420; UN-Behindertenrechtskonvention) deutlicher im Betreuungsrecht zu verankern. Das am 1. Januar 2023 in Kraft tretende Gesetz enthält dazu neben verschiedenen steuerverfahrensrechtlich relevanten Änderungen des BGB und des § 53 ZPO auch Änderungen des § 6 VwZG sowie des § 79 Abs. 2 und des § 171 Abs. 11 Satz 2 AO. Aus diesem Grund sind die Regelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung anzupassen oder zu ergänzen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2022 – IV A 3 – S 0062/21/10007 :001 – (BStBl 2022 I S. 82) geändert worden ist,

mit Wirkung ab 1. Januar 2023

wie folgt geändert:

  1. Nach der Regelung zu § 78 AO wird folgende neue Regelung zu § 79 AO eingefügt:

    „AEAO zu § 79 – Handlungsfähigkeit:

  2. Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, bestellt das Betreuungsgericht nach § 1814 Abs. 1 BGB für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).

    Der Beschluss, mit dem die Betreuerbestellung erfolgt (§ 286 FamFG), und der Betreuerausweis (§ 290 FamFG) müssen den Aufgabenkreis unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche, in dessen Rahmen der Betreuer für den Betreuten tätig werden darf, sowie die Anordnung etwaiger Einwilligungsvorbehalte (§ 1825 BGB) enthalten.

    Der Aufgabenkreis bzw. Aufgabenbereich „Vermögenssorge” beinhaltet auch die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Betreuten. Die ausdrückliche Erwähnung der Erfüllung der steuerlichen Pflichten ist nicht erforderlich, es genügt, wenn die Wahrnehmung der steuerlichen Belange in einem sachlichen Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben steht.

  3. Die Bestellung eines Betreuers lässt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten und dessen Handlungsfähigkeit grundsätzlich unberührt, selbst wenn das konkrete Verwaltungsverfahren in den Aufgabenkreis fällt, für den der Betreuer bestellt ist. Da der Betreuer gleichzeitig innerhalb seines Aufgabenkreises die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Betreuten hat (§ 1823 BGB i. V. m. § 34 Abs. 1 AO), besteht eine sog. Doppelzuständigkeit. Sowohl der Betreute als auch der Betreuer können daher unabhängig voneinander steuerliche Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen.

    Soweit der Betreuer in einem Besteuerungsverfahren stellvertretend für den Betreuten rechtswirksame Erklärungen abgeben will, muss er dies der Finanzbehörde mitteilen. Der Betreuer muss dabei nicht ausdrücklich erklären, dass er von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch macht, er muss nur erkennbar als Betreuer für den Betreuten auftreten.

  4. Sobald aber das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB i. V. m. § 79 Abs. 2 AO) angeordnet oder der Betreuer gegenüber der Finanzbehörde eine Ausschließlichkeitserklärung (§ 53 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 79 Abs. 3 AO) abgegeben hat, kann nur noch der Betreuer Verfahrenshandlungen wirksam vor- und entgegennehmen. Verfahrenshandlungen des Betreuten sind insoweit unwirksam bzw. unzulässig.
  5. Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute im weiteren Besteuerungsverfahren einer nicht handlungsfähigen Person gleich. Dadurch verdrängt der Betreuer mit Wirkung für die Zukunft die eigene rechtliche Handlungsfähigkeit des Betreuten. Etwaige bereits zuvor von einem geschäftsfähigen und damit gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO handlungsfähigen Betreuten abgegebenen Erklärungen bleiben hiervon unberührt und wirksam.

    Die Ausschließlichkeitserklärung kann jederzeit gegenüber der Finanzbehörde schriftlich abgegeben, nach Maßgabe des § 87a Abs. 3 AO elektronisch übermittelt oder zur Niederschrift erklärt werden; Nr. 7 des AEAO zu § 46 gilt entsprechend.

    Der Betreuer muss den zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich der Ausschließlichkeitserklärung bezeichnen; fehlen h...

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