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Zusatzabkommen zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und das Zusatzabkommen vom 28. September 1989 geänderten Fassung

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[Vorspann]

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen Republik -in dem Wunsch, das Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und das Zusatzabkommen vom 28. September 1989 geänderten Fassung, im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet, zu ändern -haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Artikel 1

 

(1) Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

"(3) Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, der mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, können abweichend von Absatz 2 in Frankreich nicht besteuert werden."

 

(2) Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

"(4) 1Eine in der Bundesrepublik ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft Dividenden bezieht, erhält die Vorsteuer (précompte) erstattet, sofern diese von der Gesellschaft für diese Dividenden entrichtet worden ist. 2Der Bruttobetrag der erstatteten Vorsteuer (précompte) gilt für die Zwecke dieses Abkommens als Dividende. 3Auf ihn finden die Absätze 2 und 3 Anwendung."

Art. 2 Artikel 2

Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:Buchstabe b wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

"b) 1Bei Dividenden ist Buchstabe a nur auf die Nettoeinkünfte anzuwenden, die den Dividenden entsprechen, die von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik an...

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