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Wassergesetz Sachsen-Anhalt / § 79a Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht

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(1) 1Die Gemeinde schließt auf der Grundlage des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung Abwasser oder Schlamm aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise aus, wenn

 

1.

das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann,

 

2.

eine Übernahme des Abwassers oder des Schlamms wegen technischer Schwierigkeiten, wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder aufgrund der Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist oder

 

3.

dies aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist

und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. 2Die Gemeinde kann auf der Grundlage des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung auch Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen, wenn das Abwasser überwiegend gewerbliche oder industrielle Anteile aufweist, es in einem Gebiet über eine technisch selbstständige Einrichtung zur Abwasserbeseitigung beseitigt wird und die Übernahme des Abwassers in gemeindliche Abwasseranlagen nicht erforderlich ist. 3Die Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers darf die Gemeinde nicht ausschließen; das Gleiche gilt für Schlamm aus Absetz- und Ausfaulgruben sowie die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen. 4Die Gemeinde überlässt der Wasserbehörde ein Exemplar der Satzung. 5Die Satzung soll innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes in Kraft treten.

 

(2) 1Hat die Gemeinde Schmutzwasser oder Schlamm wirksam aus ihrer Beseitigungspflicht ausgeschlossen, ist im Umfange des Ausschlusses derjenige zur Beseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser oder der...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Satzungsrechtlicher Ausschluss von der zentralen Abwasserbeseitigung. Wohl der Allgemeinheit  Normenkette WG LSA § 79a Abs. 1 S. 1; WHG 2009 § 55 Abs. 1 Sätze 1-2  Verfahrensgang OVG des Landes Sachsen-Anhalt ...

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