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VOF [außer Kraft] / § 3 Berechnung des Auftragswertes

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(1) 1Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Auftragsleistung auszugehen. 2Die Gesamtvergütung bestimmt sich im Falle des Vorliegens gesetzlicher Gebühren- oder Honorarordnungen nach der jeweils anzuwendenden Gebühren- oder Honorarordnung, in anderen Fällen nach der üblichen Vergütung. 3Ist eine derartige Vergütung nicht feststellbar, ist der Auftragswert unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitaufwands, Schwierigkeitsgrads und Haftungsrisikos zu schätzen.

 

(2) Die Berechnung des Auftragswertes oder eine Teilung des Auftrages darf nicht in der Absicht erfolgen, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.

 

(3) 1Soweit die zu vergebende Leistung in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistungen aufgeteilt wird, muss ihr Wert bei der Berechnung des geschätzten Gesamtwertes addiert werden. 2Teile eines Auftrags, deren geschätzte Vergütung unter 80 000 Euro liegen, können ohne Anwendung der VOF bis zu einem Anteil von 20 v.H. der geschätzten Gesamtvergütung der Summe aller Auftragsanteile vergeben werden.

 

(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen ist der voraussichtliche Auftragswert

  • entweder nach dem tatsächlichen Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Leistungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder den vorangegangenen 12 Monaten zu berechnen; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Leistung folgenden 12 Monate zu schätzen
  • oder der geschätzte Gesamtwert, der sich für die auf die erste Leistung folgenden 12 Monate bzw. für die gesamte Laufzeit des Vertrages ergibt.
 

(5) Bei Verträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Auftragswert ...

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