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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdende ... / § 2 Begriffsbestimmungen

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(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 33.

 

(2) "Wassergefährdende Stoffe" sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.

 

(3) Ein "Stoff" ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

 

(4) Ein "Gemisch "besteht aus zwei oder mehreren Stoffen.

 

(5) "Gasförmig" sind Stoffe und Gemische, die

 

1.

bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 Kilopascal (3 bar) haben oder

 

2.

bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig sind.

 

(6) "Flüssig" sind Stoffe und Gemische, die

 

1.

bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von weniger als 300 Kilopascal (3 bar) haben,

 

2.

bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal nicht vollständig gasförmig sind und

 

3.

einen Schmelzpunkt oder einen Schmelzbeginn bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal haben.

 

(7) "Fest" sind Stoffe und Gemische, die nicht gasförmig oder flüssig sind.

 

(8) "Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas" sind

 

1.

pflanzliche Biomassen aus landwi...

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