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Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments ... / Art. 28 Instrumente des harten Kernkapitals

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(1) Kapitalinstrumente gelten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

sie werden vom Institut mit vorheriger Zustimmung der Eigentümer oder – wenn dies nach einzelstaatlichen Recht zulässig ist – des Leitungsorgans des Instituts direkt begeben;

 

b)

sie sind voll eingezahlt, und der Erwerb des Eigentums an diesen Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;

 

c)

sie erfüllen hinsichtlich ihrer Einstufung alle folgenden Bedingungen:

i) sie gelten als Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG,
ii) sie gelten als Eigenkapital im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
iii) sie gelten gegebenenfalls nach Maßgabe einzelstaatlicher Insolvenzvorschriften als Eigenkapital zum Zwecke der Feststellung der Insolvenz aufgrund buchmäßiger Überschuldung,
 

d)

sie sind in der Bilanz des Jahresabschlusses des Instituts eindeutig und gesondert offengelegt;

 

e)

sie sind zeitlich unbefristet;

 

f)

ihr Kapitalbetrag darf nur in einem der beiden folgenden Fälle verringert oder zurückgezahlt werden:

i) Liquidation des Instituts,
ii) Rückkäufe der Instrumente nach Ermessen oder andere Ermessensmaßnahmen zur Verringerung der Eigenmittel nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 77,
 

g)

die für das Instrument geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass sein Kapitalbetrag außer im Fall der Liquidation des Instituts verringert oder zurückgezahlt werden kann oder darf, und das Institut gibt vor oder während der Emission der Instrumente auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis, außer im Hinblick auf die in Artikel 27 genannten Instrumente, wenn eine Rückzahlungsweigerung des Instituts für solche Instrumente nach einzelstaatlichem Recht verboten ist;

 

h)

sie erfüllen hinsichtlich Ausschüttungen die folgenden Bedingungen:

i) es gibt keine Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen, auch nicht im Zusammenhang mit anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen sind keine Vorzugsrechte für die Auszahlung von Ausschüttungen vorgesehen,
ii) Ausschüttungen an die Inhaber der Instrumente dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt werden,
iii) die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente keine Obergrenze oder andere Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen vor,
iv) die Höhe der Ausschüttungen wird außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente nicht auf der Grundlage des Anschaffungspreises der Instrumente bestimmt,
v) die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen keine Ausschüttungspflicht des Instituts vor, und das Institut unterliegt auch anderweitig keiner solchen Verpflichtung,
vi) die Nichtzahlung von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,
vii) durch die Streichung von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt;
 

i)

die Instrumente tragen, gemessen an allen vom Institut begebenen Kapitalinstrumenten, bei Auftreten von Verlusten deren ersten und proportional größten Anteil, und jedes Instrument trägt Verluste im gleichen Grad wie alle anderen Instrumente des harten Kernkapitals;

 

j)

die Instrumente sind bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen;

 

k)

die Instrumente verleihen ihren Eigentümern einen Anspruch auf die Restaktiva des Instituts, der im Falle der Liquidation und nach Zahlung aller vorrangigen Forderungen proportional zur Summe der ausgegebenen Instrumente besteht, keinen festen Wert hat und keiner Obergrenze unterliegt, außer im Falle der in Artikel 27 genannten Kapitalinstrumente;

 

l)

die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:

i) das Institut oder seine Tochterunternehmen,
ii) das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
iii) die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen;
iv) die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
v) die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen,
vi) jedes Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen;
 

m)

es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen.

Sofern die Instrumente gleichrangig sind, gilt die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe j ungeachtet dessen, dass sie dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zugerechnet werden, kraft Artikel 484 Absatz 3 als erfüllt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Instrument des harten Kernkapitals gelten.

 

(2) Die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe i gelten ...

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