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Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Sachsen, 06.10.2004 (AVE ... / § 3 Vergütungsgruppen (VG)

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Arbeitnehmer der VG II bis IV.

Arbeitnehmer die ausschließlich in einem Fachgebiet eingesetzt werden, sind denen, die alle im Salon erbrachten Leistungen erfüllen, gleichgestellt.

VG I
Arbeitnehmer, nach bestandener Gesellenprüfung, bis zu einem Jahr.
Monatslohn bei 161 Stunden 615,00 Euro Stundengrundlohn 3,82 Euro
       
VG II
Arbeitnehmer, die vorwiegend selbständig arbeiten, bzw. ab dem 2. Jahr nach bestandener Gesellenprüfung.
Monatslohn bei 161 Stunden 755,00 Euro Stundengrundlohn 4,69 Euro
       
VG III
VG III/1
Arbeitnehmer, die selbstständig arbeiten und alle im Salon verlangten Friseur- und/oder Kosmetik- Dienstleistungen beherrschen und sich zusätzliche Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und diese beherrschen und umsetzen.
       
VG III/2
Arbeitnehmer, die nach den Merkmalen des § 7b HwO eingesetzt sind.
Monatslohn bei 161 Stunden 830,00 Euro Stundengrundlohn 5,16 Euro
       
VG IV
Meister sowie Salonleiter bzw. Filialleiter erhalten folgende Vergütung.
       
VG IV/1      
Verantwortlich bis zu 10 Arbeitnehmern
Monatslohn bei 161 Stunden 960,00 Euro Stundengrundlohn 5,96 Euro
       
VG IV/2
Verantwortlich bis zu 20 Arbeitnehmer
Monatslohn bei 161 Stunden 1 135,00 Euro Stundengrundlohn 7,05 Euro
       
VG IV/3
Verantwortlich ab 21 Arbeitnehmer
Monatslohn bei 161 Stunden 1 395,00 Euro Stundengrundlohn 8,66 Euro
       
VG V
Meister, mit verantwortlicher Tätigkeit (Azubi-Ausbildung), erhalten folgenden monatlichen Zuschlag auf ihre jeweilige Vergütungsgruppe, nach der VG IV:
1. Betreuung bis zu vier Auszubildende 10 %
2. Betreuung über vier Auszubildende 15 %
       
VG VI
Arbeitnehmer, die im Salon (Unternehmen) arbeiten und keine Friseurleistungen erbringen, insbesondere kaufmännische und handwerkliche tätige Arbeitnehmer usw. werden nach den vorge...

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