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Vereinbarung zum Mantel-TV, Einzelhandel, Sachsen, 09.10 ... / § 15 KÜNDIGUNG

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1.

Eine mündliche Kündigung muß auf Verlangen des/der VertragspartnerIn unverzüglich schriftlich bestätigt werden und soll eine Begründung enthalten. Die Parteien können eine schriftliche Bestätigung des Empfangs der Kündigung verlangen.

 

2.

Das Arbeitsverhältnis ist beiderseits mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündbar. Davon kann einzelvertraglich abgewichen werden, jedoch darf die Kündigungsfrist nicht weniger als einen Monat zum Ende eines Kalendermonats betragen.

 

( Anmerkung: Für Beschäftigte, die vor dem 1.5.1994 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und die eine längere Kündigungsfrist haben, bleibt es bei ihrem Besitzstand hinsichtlich der Kündigungsfristen.)

 

Nach einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als 5 Jahren im Betrieb/Unternehmen verlängert sich die Kündigungsfrist für den/die ArbeitgeberIn wie folgt:

a) über 5 Jahre 3 Monate
b) über 8 Jahre 4 Monate
c) über 10 Jahre 5 Monate
d) über 12 Jahre 6 Monate
e) über 15 Jahre 7 Monate

jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

 

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden die Jahre der Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

 

3.

Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des § 2 (Probezeit) und § 5 (Aushilfen) bleiben unberührt.

 

4.

Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden, sofern nicht etwas anderes vereinbart und soweit dies gesetzlich zulässig ist, mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der/die ArbeitnehmerIn das 65. Lebensjahr vollendet, oder einen Anspruch auf Altersrente hat, oder in welchem dem/der Arbeitnehmerin der Rentenbescheid über die Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente auf unbestimmte Dauer (§§ 34, 44 SGB VI) zugegangen ist.

 

5.

...

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