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UStR 2008 / 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

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Inhalt des Leistungsaustauschs

 

(1) 1Im Falle der Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung erbringt der Verkäufer zwei Leistungen, einerseits die Warenlieferung und andererseits die Bewilligung der Teilzahlung gegen jeweils gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt (vgl. BFH-Beschluss vom 18.12.1980, V B 24/80, BStBl 1981 II S. 197). 2Die Teilzahlungszuschläge sind daher das Entgelt für eine gesondert zu beurteilende Kreditleistung.

 

(2) 1Die Kreditgewährung ist jedoch nur dann als gesonderte Leistung anzusehen, wenn eine eindeutige Trennung zwischen dem Kreditgeschäft und der Lieferung bzw. sonstigen Leistung vorliegt. 2Dazu ist erforderlich:

 

1.

1Die Lieferung oder sonstige Leistung und die Kreditgewährung mit den dafür aufzuwendenden Entgelten müssen bei Abschluss des Umsatzgeschäfts gesondert vereinbart worden sein. 2Das für ein Umsatzgeschäft vereinbarte Entgelt kann nicht nachträglich in ein Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und ein Entgelt für die Kreditgewährung aufgeteilt werden.

 

2.

In der Vereinbarung über die Kreditgewährung muss auch der Jahreszins angegeben werden.

 

3.

Die Entgelte für die beiden Leistungen müssen getrennt abgerechnet werden.

3Zur Kreditgewährung im Zusammenhang mit einem Forderungskauf vgl. Abschnitt 18 Abs. 11; zur Kreditgewährung im Zusammenhang mit Leistungen im Rahmen sog. Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau vgl. BMF-Schreiben vom 3.2.2005, BStBl I S. 414.

 

(3) Als Entgelt für gesonderte Kreditleistungen können in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 z. B. angesehen werden:

 

1.

1Stundungszinsen. 2Sie werden berechnet, wenn dem Leistungsempfänger, der bei Fälligkeit der Kaufpreisforderung nicht zahlen kann, gestattet wird, die Zahlung zu einem späteren Termin zu le...

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