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Umwandlungsgesetz / § 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

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1Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Formwechselbeschluss[1] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbeschluß] bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen[2] [Bis 28.02.2023: zu niedrig bemessen] sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. 2Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

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