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TVöD-K / § 15 Tabellenentgelt

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(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

 

(2) Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach den Anlagen A und E. Ärztinnen und Ärzte erhalten Entgelt nach der Anlage C.

 

(2.1) Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten Entgelt nach der Anlage E. Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A Bezug genommen wird, entspricht.

die Entgeltgruppe die Entgeltgruppe
P 5 3
P 6 4
P 7 7
P 8 8
P 9, P 10 9a
P 11 9b
P 12 9c
P 13 10
P 14, P 15 11
P 16 12[1].
 

(2.2) Fachärztinnen und Fachärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes (Chefärztin/Chefarzt) durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind (Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt), erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage 29. Februar 2024 in Höhe von monatlich 1.068,55 Euro und ab 1. März 2024 in Höhe von monatlich 1.191,43 Euro.[2]

Protokollerklärung zu Absatz 2.2:

Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die/der Ärztin/Arzt, der die/den leitende/n Ärztin/Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einer/einem Ärztin/Arzt erfüllt werden.

 

(2.3) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs seit dem 1. September 2006 übertragen worden ist, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage bis 29. Februar 2024 in Höhe von monatlich 714,60 Euro und a...

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