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TVöD-BT-V / § 58 Besondere Regelungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

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Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 Zu § 1 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.

Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 2

 

(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 gelten für diese Beschäftigten folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe N:

  Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
gültig bis 31. März 2025 3.490,40 3.647,59 3.849,10 4.011,86 4.239,52
gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 2026 3.600,40 3.757,59 3.964,57 4.132,22 4.366,71
gültig ab 1. Mai 2026 3.701,21 3.862,80 4.075,58 4.247,92 4.488,98

Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der Entgeltgruppe P 8.

 

(2) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe N der Entgeltgruppe 8.

Nr. 3

Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 umfasst die Entgeltgruppe N fünf Stufen; Eingangsstufe ist für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern in der Entgeltgruppe N die Stufe 2. Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird bei Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern in der Entgeltgruppe N die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.

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