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Telekommunikationsgesetz [bis 30.11.2021] / § 25 Anordnungen durch die Bundesnetzagentur

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(1) 1Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. 2In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern.

 

(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

 

(3) 1Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden. 2Insbesondere muss dargelegt werden,

 

1.

welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,

 

2.

wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,

 

3.

dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,

 

4.

bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und

 

5.

im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit.

3Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

 

(4) Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.

 

(5) 1Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. 2Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. 3Hinsichtlich der festzulegenden Ent...

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