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Telekommunikationsgesetz [bis 30.11.2021] / § 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden

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(1) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113

 

1.

die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen,

 

2.

den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,

 

3.

bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,

 

4.

bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,

 

5.

in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie

 

6.

das Datum des Vertragsbeginns

vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. 2Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen werden. 3Bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten ist die Richtigkeit der nach Satz 1 erhobenen Daten vor der Freischaltung zu überprüfen durch

 

1.

Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes

 

2.

Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,

 

3.

Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zählt,

 

4.

Vorlage eines Aufenthaltstitels,

 

5.

Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des ...

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