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Tarifvertrag zur sozialen Absicherung / § 1 Anderweitige Beschäftigung

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(1) Vor Abschluss eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob die in Betracht kommenden Beschäftigten auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz vorrangig an demselben Ort im Umfang ihrer bisherigen Arbeitszeit weiter beschäftigt werden können. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung bzw. Einreihung nicht ändert.

(2) Steht ein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 1 nicht zur Verfügung, soll sich der Arbeitgeber um einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Umfang der bisherigen Arbeitszeit bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD an demselben Ort bemühen.

(3) Steht ein Arbeitsplatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zur Verfügung, soll der Arbeitgeber auch einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz anbieten. Nimmt die/der Beschäftigte einen solchen Arbeitsplatz an, kann für die Dauer eines Jahres keine Herabsetzung der Arbeitszeit gegen den Willen der/des Beschäftigten erfolgen; für den gleichen Zeitraum besteht Kündigungsschutz für eine betriebsbedingte Beendigungskündigung.

Protokollnotiz zu Absatz 2:

Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,

b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den TVöD, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

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