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Tarifvertrag zur Sicherung älterer Arbeitnehmer

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Sicherung älterer Arbeitnehmer, Textil-, Bekleidungs-Industrie usw., Saarland, 30.10.1974 (AVE-Anfang: 01.05.1988)

Nummer: 11012.002

Klassifizierung: TV zur Sicherung älterer Arbeitnehmer

Fachbereich: Textil-, Bekleidungs-Ind., Wäsche- u. Miederind., Matratzenind., Stepp- u. Daunendeckenind.

Tarifgebiet: Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 30. Oktober 1974

AVE
AVE Anfang 01. Mai 1988

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 137 vom 27. Juli 1988

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, die Textilindustrie, die Matratzenindustrie und die Stepp- und Daunendeckenindustrie

vom 27. Juni 1988

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

k) der Tarifvertrag zur Sicherung älterer Arbeitnehmer vom 30. Oktober 1974,

zu den Buchstaben f bis k: für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, die Textilindustrie, die Matratzenindustrie sowie die Stepp- und Daunendeckenindustrie im Saarland,

mit Wirkung vom 1. Mai 1988 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

1. Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Saarland Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung

Tarifvertrag zur Sicherung älterer Arbeitnehmer

vom 30. Oktober 1974

Zwischen dem

Verband der Saarländischen Textil- und Lederindustrie e.V., Saarbrücken,

einerseits

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk Frankfurt am Main,

andererseits

wird vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

a)

räumlich: für das Saarland,

 

b)

fachlich: für alle zur Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Abteilungen sowie alle Betriebe der Textilindustrie, der Matratzenindustrie und der Stepp- und Daunendeckenindustrie, die Mitglied des Verbandes der Saarländischen Textil- und Lederindustrie sind,

 

c)

persönlich:

  1. Für die gewerblichen Arbeitnehmer.
  2. Für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister, welche eine Tätigkeit ausüben, für die in dem für sie maßgebenden Gehaltstarifvertrag ein Tarifgehalt festgesetzt ist. Ausgenommen sind der unter den Geltungsbereich des Heimarbeitergesetzes fallende Personenkreis, ferner Angestellte, deren regelmäßige Bezüge umsatz- oder gewinnabhängig sind.

§ 2 Kündigungsschutz

 

1.

Einem Arbeitnehmer kann nach Vollendung des 55. Lebensjahres und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren bis zur Bewilligung des Altersruhegeldes, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. des vorgezogenen Altersruhegeldes, längstens jedoch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, das Beschäftigungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.

 

2.

Wenn der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche widerspricht, kann von Ziff. 1 abgewichen werden:

 

a)

bei Stillegung von wesentlichen Betriebsteilen,

 

b)

in anderen sachlich begründeten Fällen (z.B. aus dringlichen betrieblichen Gründen).

Erhebt der Betriebsrat Widerspruch, so hat er diesen sachlich zu begründen. Kommt zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat keine Einigung zustande, so werden die Tarifvertragsparteien angerufen. Bleiben auch deren Einigungsbemühungen erfolglos, so steht der Rechtsweg offen.

 

3.

Unberührt bleibt die Möglichkeit der Änderungskündigung mit den bestehenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Fristen. Es gelten jedoch die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die von einer Maßnahme nach § 99 BetrVG betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf die Leistungen nach § 3 dieses Tarifvertrages haben.

§ 3 Lohn- und Gehaltssicherung

 

1.

Gewerbliche Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören und an ihrem Arbeitsplatz verbleiben, haben Anspruch auf mindestens 95% ihres in den letzten sechs voll abgerechneten Monaten erzielten Durchschnittsstundenverdienstes (ohne Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Feiertagsarbeit und ähnliches).

 

2.

Gewerbliche Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören und die durch Änderungskündigung versetzt werden, haben Anspruch auf den D...

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