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Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV vermögenswirksame Leistungen, Bekleidungsindustrie, alte Bundesländer ohne Bremen, Niedersachsen u. Saarland, 09.05.1972 (AVE-Anfang: 01.01.1973; AVE-Ende: 31.05.2003)

Nummer: 12001.001

Klassifizierung: TV vermögenswirks. Leistungen

Fachbereich: Bekleidungsindustrie

Tarifgebiet: alte Bundesländer ohne HB, N u. SA

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 09. Mai 1972

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1973
AVE Ende 31. Mai 2003

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 244 vom 30. Dezember 1972

Bemerkung

  1. § 3 Nr. 1 des Tarifvertrages wurde durch Änderungstarifvertrag vom 25.10.2001 mit Wirkung vom 01.01.2002 geändert. Der Änderungstarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich.
  2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Bekleidungsindustrie

vom 18. Dezember 1972

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß

 

der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Bekleidungsindustrie vom 9. Mai 1972,

 

abgeschlossen zwischen dem Hauptvorstand der Gewerkschaft Textil-Bekleidung und der Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband Bekleidungsindustrie

 

mit Wirkung vom 1. Januar 1973 mit den weiter unten angeführten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Geltungsbereich des Tarifvertrages:

Räumlich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es beiderseits von den eingangs genannten Verbänden erfaßt wird. (Zusatz des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung: Der Tarifvertrag gilt für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Bremen, Niedersachsen und Saarland.)

 

Fachlich: Alle zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen.

 

Persönlich: Die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden. Ausgenommen sind diejenigen Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen die in § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes festgelegte Höchstgrenze übersteigt sowie die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

 

Nicht erfaßt von der Allgemeinverbindlicherklärung werden Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes nachwirkt, sowie Firmen, Betriebe und Betriebsabteilungen, die als nachgeordnete Produktionsstufe einer tarifgebundenen textilindustriellen Firma angegliedert sind. § 5 Abs. 3 des Tarifvertrages gilt nur, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Unterzeichnet:

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen

vom 9. Mai 1972

Zwischen der

Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband der Bekleidungsindustrie, Bonn - Bad Godesberg, Plittersdorfer Straße 93

einerseits

und der

Gewerkschaft Textil - Bekleidung, Hauptvorstand, Düsseldorf, Roß-Str. 94

anderseits

wird folgender Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es beiderseits von den eingangs genannten Verbanden erfaßt wird.

Fachlich: Für alle zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen.

Persönlich: Für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden. Ausgenommen sind diejenigen Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen die in § 12 Abs. 1 des 3. Vermögensbildungsgesetzes festgelegte Höchstgrenze übersteigt, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

§ 2 Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen

Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 3. Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 27.6.1970 nach Maßgabe der folgenden Regelung.

§ 3 Leistungen und deren Voraussetzungen

 

1.

Die nach §§ 1 und 2 anspruchsberechtigten Arbeitnehmer erhalten mit Wirkung vom 1. Januar 1973 an von ihrem Arbeitgeber eine vermögenswirksame Leistung von DM 26.- und ab 1. Januar 1975 von DM 39.- monatlich. Auszubildende erhalten die Hälfte.

 

Von der monatlichen Zahlungsweise kann nur durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat abgewichen werden.

 

2.

Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich erhalten von der in Ziffer 1. genannten Leistung einen Teilbetrag, der dem Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit entspricht.

 

3.

Für die vermögenswirksame Leistung wird jeder Kalendermonat mit Ausnahme der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. Bei unmittelbarem[1] Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Bekleidungsindustrie verkürzt sich dieser Zeitraum auf 3 Monate.

 

Die vermögenswirksame Leistung wird für...

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