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Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Mindestentgelt, Elektrohandwerke, Bundesrepublik, 25.06.2015 (AVE-Antrag: 01.01.2016)

Nummer: 06400.024

Klassifizierung: TV Mindestentgelt

Fachbereich: Elektrohandwerke

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt werden

Datum: 25. Juni 2015

Vorgänger: 06400.021A

Nachfolger: 06400.025

AVE
AVE Antrag 01. Januar 2016

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 13. November 2015

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke

Vom 3. November 2015

Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband), Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main, und die Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 25. Juni 2015*[1]

– der Tarifvertrag kann täglich mit Wochenfrist gekündigt werden und tritt spätestens am 31. Dezember 2019 außer Kraft –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

fachlich: für alle Betriebe oder ...

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