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Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Mindestentgelt, Elektrohandwerke, Bundesrepublik, 24.01.2007 (AVE-Anfang: 01.09.2007; AVE-Ende: 31.12.2010)

Nummer: 06400.015

Klassifizierung: TV Mindestentgelt

Fachbereich: Elektrohandwerke

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt werden

Datum: 24. Januar 2007

Vorgänger: 06400.008

Nachfolger: 06400.021A

AVE
AVE Anfang 01. September 2007
AVE Ende 31. Dezember 2010

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 179 vom 22. September 2007

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke

vom 18. September 2007

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Januar 2007

mit Wirkung vom 1. September 2007 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

1. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, soweit die in Bezug genom...

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