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Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik -

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[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 8 Abs. 3 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Berufsbildung, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 08.11.1989 i.d.F. vom 31.08.2011 (AVE-Anfang: 01.09.2011; AVE-Ende: 31.07.2012)

Nummer: 14211.386

Klassifizierung: TV Berufsbildung

Fachbereich: Dachdeckerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 08. November 1989

Vorgänger: 14211.319

Nachfolger: 14211.390

AVE
AVE Anfang 01. September 2011
AVE Ende 31. Juli 2012

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 15. Juni 2012

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerks für das Dachdeckerhandwerk

Vom 17. Januar 2013

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss das nachfolgend bezeichnete Tarifvertragswerk, nämlich

der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 8. November 1989 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 18. März 1991, 1. August 1991, 13. Juni 1992, 24. Mai 1993, 30. September 1997, 22. Mai 2002, 21. August 2003, 20. Juni 2005, 13. Juli 2006, 29. November 2007, 26. August 2008 und 31. August 2011

– kündbar zum Jahresende –,

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln,

mit Wirkung vom 1. September 2011 für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertragswerks:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

betrieblich: alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks;

persönlich: Lehrlinge (Auszubildende), die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ausgebildet werden und eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die das Tarifvertragswerk infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertragswerks gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik -

vom 8. November 1989

in der Fassung vom 31. August 2011

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks

- Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V.,

Köln,

und der

Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt

- Bundesvorstand -,

Frankfurt/Main,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 8 Abs. 3 SokaSiG2.

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Fachlicher Geltungsbereich:

Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

Lehrlinge (Auszubildende), die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ausgebildet werden und eine nach den Bestimmun...

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