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Straßengesetz Brandenburg / § 42 Enteignung

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(1) 1Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. 2Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den Vorschriften der §§ 38 ff. festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist. 3Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

 

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

 

(3) Wenn sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz[1] einverstanden erklärt hat, jedoch keine Einigung über die Entschädigung erzielt wurde, kann das Entschädigungsverfahren durch die Enteignungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten unmittelbar durchgeführt werden.

 

(4) 1Ist der Träger der Straßenbaulast nach §§ 22, 24 und 26 oder aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 39 verpflichtet, eine Entschädigung in Geld zu leisten und kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. 2Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Anlagen gemäß § 38 Abs. 6 benötigt werden.

 

(6) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

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