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Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen / § 34 Kostentragung bei Kreuzungen öffentlicher Straßen

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(1) 1Beim Bau einer Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße die kreuzungsbedingten Kosten zu tragen. 2Dies gilt auch dann, wenn die vorhandene Straße gleichzeitig ausgebaut wird. 3Zu den Kosten gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. 4Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.

 

(2) 1Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die kreuzungsbedingten Kosten im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. 2Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen sowie Rad- und Gehwege einzubeziehen.

 

(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten

 

1.

demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt;

 

2.

den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.

 

(4) 1Muß eine höhengleiche Kreuzung wegen des Ausbaus einer oder mehrerer Straßen geändert werden, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 3 entsprechend. 2Muß eine höhengleiche Kreuzung ohne gleichzeitigen Ausbau einer Straße geändert werden, weil es die Verkehrsverhältnisse erfordern, so hat der Träger der Straß...

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