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Strafgesetzbuch / § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

1.

von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

 

2.

eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

 

3.

[2]eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,

 

4.[3] [Bis 31.12.2020: 3.]

eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3[4] [Bis 31.12.2020: 1 oder 2] hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

 

5.[5] [Bis 31.12.2020: 4.]

eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3[6] [Bis 31.12.2020: 1 oder 2] bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2[7] dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

 

(2)[8] 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. 2Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

Bis 31.12.2020:

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

 

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die ...

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  Leitsatz (amtlich) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Hilflosigkeit einer Person auf einer Bildaufnahme zur Schau gestellt wird.  Normenkette StGB § 201a Abs. 1 Nr. 2  Verfahrensgang LG Essen (Urteil vom 02.02.2016)   Tenor Auf ...

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