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Stiftungsgesetz Niedersachsen [bis 31.10.2023] / § 6 Verwaltung der Stiftung

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(1) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. 3Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

 

(2) 1Die Erträge des Stiftungsvermögens sind ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden. 2Sie dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn es die Satzung vorsieht oder wenn es zum Ausgleich von Vermögensverlusten erforderlich ist. 3Zuwendungen an die Stiftung sind für den Stiftungszweck zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen.

 

(3) 1Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. 2Organmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 3Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen werden.

 

(4) 1Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. 2Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. 3Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln. 4Ist eine Behörde Stiftungsorgan, so hat die Stiftung im Zweifel nur die Auslagen zu ersetzen.

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