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Steuerberatungsgesetz, Verordnung zur Durchführung der V ... / § 34 Bestellungsverfahren

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(1) Über den Antrag auf Bestellung als Steuerberater entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.

 

(2) Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.

 

(3) 1Der Bewerber muss in dem Antrag angeben:

 

1.

Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der beruflichen Tätigkeit,

 

2.

den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,

 

3.

wann und bei welcher Stelle er die Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von der Prüfung befreit wurde,

 

4.

ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Bestellung eingereicht hat,

 

5.

ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,

 

6.

ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsaufsichtliche[1] [Bis 30.12.2024: berufsgerichtliche] Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und nach dem Steuerberatungsgesetz,

 

7.

ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit er nach seiner Bestellung neben dem Beruf als Steuerberater weiter ausüben oder übernehmen will,

 

8.

dass er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt hat.

2Ein Bewerber, der nach § 38 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes[2] [Bis 30.12.2024: § 38 Abs. 1 des Gesetzes] von der Prüfung befreit wurde, muss außerdem eine Erklärung darüber abgeben, ob innerhalb der letzten zwölf Monate disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen ihn verhängt worden sind und ob disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oder innerhalb der letzten zwölf Monate anhängig waren.

 

(4)[3] 1Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständige...

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      Leitsatz (amtlich) Die nach § 156 Abs. 4 i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 StBerG abzugebende Erklärung eines Beamten oder Angestellten der Finanzverwaltung, der den Beruf des Steuerbevollmächtigten ergreifen möchte, daß er seine Entlassung als Finanzbeamter ...

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